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BGB § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

BGB § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

[ Auszug: Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht  ... ]